I. Beschaffenheit und Bauart
A. Außenwände, die nicht Brandmauern (§ 106) sind:
Die Außenwände von Gebäuden müssen den Anforderungen des Feuerschutzes, der Standsicherheit und der Gesundheitspflege gerecht werden; die Außenwände von Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen müssen überdies in feuerbeständiger Bauweise (§ 102) hergestellt werden.
Auch dort, wo feuerbeständige Bauweise vorgeschrieben ist (Absatz 1), dürfen Veranden, Balkone, Erker und ähnliche Anlagen aus Holz ausgeführt werden, wenn die tragenden Konstruktionen feuerbeständig hergestellt sind.
Baulichkeiten, deren Außenwände aus unverputztem Holz bestehen, müssen feuerhemmende Bedachung haben; wegen ihrer Abstände von Nachbargrenzen und anderen Gebäuden siehe §§ 71 und 76.
Holzscheunen dürfen nur dann aus offenen oder mit Brettern bekleidetem Fachwerk hergestellt werden, wenn die in § 76 Absatz 3 vorgeschriebenen Abstände gewahrt sind.
Eiserne Stützen für Decken und Unterzüge müssen unter Geschossen mit Aufenthaltsräumen (§ 90) feuerbeständig ummantelt werden. Für Stallungen, kleinere Werkstätten, offene Schuppen und gleichartige Anlagen können Ausnahmen zugelassen werden.
Bei Fachwerk und Holzbauten ist die Schwelle des Fußbodens der Erdgeschoßräume mindestens 0,25 m über dem Außengelände zu verlegen.
B. Innenwände:
Belastete Innenwände sind feuerbeständig herzustellen. Die Standsicherheit ist nachzuweisen; auf § 103 Absatz 1 wird verwiesen.
Nicht belastete Innenwände, soweit sie nicht zur Aussteifung notwendig sind, können als leichte Trennwände, für deren Ausführung die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen maßgebend sind, ausgeführt werden.
II. Wandstärken
Die Wandstärken sind nach den bei den verschiedenartigen Baustoffen und Bauweisen gemachten Erfahrungen so zu bemessen, wie es die Standsicherheit erfordert; auf § 103 Absatz 1 wird verwiesen. Außerdem sind die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen über Wärmeschutz und Feuerschutz und für Wohnungstrennwände auch die über Schallschutz zu beachten.
Die Wetterseiten von Gebäuden (West- und Südwestseite) dürfen nicht in Hohlblocksteinen aus Kesselasche ausgeführt werden.