§LBOSaar
§37

Eröffnung des Rechtsweges; Wirkung der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Eine endgültige Baugenehmigung, bei welcher von den Möglichkeiten der §§ 26 bis 33 und der §§ 35 und 36 Gebrauch gemacht wird, darf erst nach rechtsverbindlicher Einigung der Beteiligten oder nach rechtskräftiger Entscheidung durch das ordentliche Gericht über die zivilrechtlichen Ansprüche (Absatz 2) erteilt werden.

(2)

Im Streitfall ist über die nach dem Vorbescheid der Baugenehmigungsbehörde aus den §§ 26 bis 33, 35 und 36 sowie über die aus § 34 sich ergebenden Ansprüche von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.

(3)

Wird ein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachter Anspruch rechtskräftig abgewiesen, so erlischt in den Fällen der §§ 26 bis 33, 35 und 36 gleichzeitig die Baugenehmigung (Vorbescheid) von Rechts wegen. Entschädigungsansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.