Jede Treppe einschließlich der Treppenabsätze muß sicher begehbar sein. Treppen mit mehr als drei Steigungen müssen mit einem Handlauf und, wenn sie nicht zwischen Wänden liegen, an den freiliegenden Seiten mit Geländern versehen sein, deren freie Zwischenräume nicht mehr als 0,15 m lichte Weite haben dürfen. Bei Wendelstufen darf der Auftritt an der schmalsten Stelle nicht geringer als 0,12 m sein. Treppen müssen überall mindestens 2,00 m, in Einfamilien-, Klein- und Mittelhäusern mindestens 1,80 m Kopfhöhe aufweisen.
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Wohngeschoß muß durch eine oder mehrere Treppen zugänglich sein, deren Ausgang unmittelbar ins Freie jederzeit gesichert ist (notwendige Treppen). Von jedem zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raum muß eine Treppe auf höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein, wobei der Abstand von der Mitte des betreffenden Raumes bis zum Treppenraum gemessen wird.
Alle notwendigen Treppen müssen feuerhemmend, in Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen feuerbeständig sein, vom Tageslicht genügend und unmittelbar erhellt werden und in unmittelbarer Verbindung durch alle Geschosse führen. Die Treppenräume notwendiger Treppen müssen einschließlich der Ausgangsflure feuerbeständige Wände und unmittelbare Ausgänge ins Freie haben, ausreichend lüftbar und gegen Verqualmung aus dem Kellergeschoß in ausreichendem Maße gesichert sein. Bezüglich der Decken über Treppenräumen mit drei und mehr Vollgeschossen wird auf § 107 Absatz 1 verwiesen. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen und weniger als 500 m² Grundfläche genügen feuerhemmende Decken und feuerhemmende Verschlüsse der Öffnungen nach dem Dachboden, in Einfamilienhäusern, Kleinhäusern und Mittelhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen können als Treppenraumwände beiderseits verputzte Fachwerkwände oder ½ Stein starke Vollziegelwände zugelassen werden, sofern die Standsicherheit (§ 103 Absatz 1) gewährleistet ist. In Einfamilienhäusern und Kleinhäusern kann auch auf den feuerhemmenden Verschluß von Öffnungen nach dem Dachboden verzichtet werden. Die Lagerung von brennbaren Gegenständen in den Treppenräumen ist verboten.
Das Steigungsverhältnis der notwendigen Treppen darf nicht steiler als 19/26 cm sein, in Mittelhäusern, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen und in Einfamilienhäusern, auch wenn sie mehr als zwei Vollgeschosse haben, darf das Steigungsverhältnis 20/25 cm betragen.
Die Laufbreite der Treppe wird in der Höhe des Handlaufs gemessen, und zwar als Lichtmaß in seiner Mittelachse; die Mitte des Handlaufs darf jedoch nicht mehr als 0,10 m vom freien Ende der Treppenstufe entfernt sein. Wandhandläufe bleiben außer Ansatz.
Die Laufbreite der notwendigen Treppen und ihrer Treppenabsätze zum obersten Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß mindestens 1,00 m betragen; für jedes weitere Geschoß ist diese Mindestbreite um je 0,10 m zu vergrößern; bei Wohngebäuden mit gradläufigen Treppen genügt jedoch eine Breite von 1,20 m und bei Wohngebäuden mit nur je einer Wohnung in jedem Geschoß eine Breite von 1,10 m. Wendeltreppen und Treppen mit einzelnen gewendeten Stufen müssen eine um 0,10 m größere Laufbreite erhalten, jedoch genügt eine Laufbreite von 1,30 m. Mehrgeschossige Treppen mit Oberlicht müssen zwischen den Läufen und Treppenabsätzen eine Durchsicht mindestens in der Breite des Treppenlaufes erhalten und mit bequem zu handhabenden Einrichtungen gegen Verqualmung versehen sein.
In Einfamilienhäusern müssen notwendige Treppen mindestens 0,90 m Laufbreite, die Treppenabsätze aber mindestens 1,00 m Breite haben.
Kellertreppen und Treppen, die zu gänzlich unbewohnten Dachgeschossen führen, brauchen nur eine Laufbreite von 0,75 m zu haben.
Als Zugang zu einem unbewohnbaren und nicht als Trockenraum bestimmten Dachraum genügen auch hölzerne Leiterstufen oder Einschubtreppen.
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen, können, soweit sicherheitspolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, feststehende, sicher begehbare Leitern an Stelle der Treppen zugelassen werden.
Kellereingänge und Treppen, die von der Straße abwärts führen, dürfen erst 0,30 m hinter dem Sockel beginnen. Sie müssen mit sicheren und selbsttätig schließenden Türen oder Gittern, die nicht in die Straße hineinschlagen dürfen, verschlossen gehalten werden.
In Geschäfts-, Büro- und Industriegebäuden können an Zahl, Breite, Beschaffenheit und Zugänge notwendiger Treppen weitergehende Anforderungen gestellt werden.