§LBOSaar
§8

Bausperren

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
II · Regelung der Bebauung und des Bauens
Verkündet
12.08.1955
(1)

Liegen die Voraussetzungen für die Aufstellung, Ergänzung oder Aenderung eines Bebauungsplanes oder eines Fluchtlinienplanes (§ 6) vor, so kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde über das Plangebiet oder Teile von ihm eine Bausperre verhängen. Das gleiche gilt, wenn Grundstücksflächen für eine geplante Verkehrsstraße benötigt werden. Die Bausperre bewirkt, daß Neu- oder Veränderungsbauten nur genehmigt werden, wenn sie die Durchführung der neuen Planungen nicht erschweren; als bauliche Anlagen in diesem Sinne gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges.

(2)

Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben der genannten Art, die im Bausperrgebiet während der Bausperre durchgeführt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen, bevor sie in Angriff genommen werden sollen, der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen; sie können unter den Voraussetzungen von Absatz 1 untersagt werden.

(3)

Die Anordnung der Bausperre bedarf der Zustimmung des Ministers für den Wiederaufbau. Der Minister für den Wiederaufbau kann auch von sich aus die Bausperre anordnen.

(4)

Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen Gebietes öffentlich bekanntzumachen.

(5)

Die Bausperre wird mit der Bekanntmachung rechtswirksam und tritt außer Kraft mit der Feststellung des Bebauungs- oder Fluchtlinienplanes oder längstens ein Jahr nach der Bekanntmachung; soweit erforderlich, kann in letzterem Falle eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgen; für die Verlängerung finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung. Die Bausperre ist schon vorher außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Der Minister für den Wiederaufbau kann eine von der Gemeinde angeordnete Bausperre außer Kraft setzen.