§LBOSaar
§71

Lage an Eisenbahnen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bauliche Anlagen an Hauptbahnen, Nebenbahnen, nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und Privatanschlußgleisen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 4,00 m von der Mitte des nächstgelegenen Schienengleises errichtet werden. Falls die Anlagen unterhalb der Unterkante der Schienen liegen, erhöht sich der Abstand auf mindestens 5,00 m. Für Privatanschlußgleise gelten diese Vorschriften nur, wenn sie mit Dampflokomotiven befahren werden. Diese Vorschriften gelten nicht für bauliche Anlagen, die in allen wesentlichen Teilen feuerbeständig hergestellt oder in wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind. Bauliche Anlagen und Oeffnungen in ihnen — Absatz 3 —, die mehr als 7,00 m oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind vorstehenden Bedingungen nicht unterworfen.

(2)

Scheunen und bauliche Anlagen, die zur Lagerung leicht entzündlicher Stoffe und Gegenstände dienen, müssen in der Regel 25 m von der Mitte des nächstgelegenen Schienengleises entfernt bleiben. Liegt eine solche bauliche Anlage tiefer als die Bahn, so tritt zu dieser Entfernung von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes oder der Futtermauer hinzu.

(3)

Öffnungen in den der Bahn zugewandten Außenwänden baulicher Anlagen sind bis zu den nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Entfernungen nur zulässig, wenn sie durch eine auf allen Seiten fest eingemauerte, mindestens 1 cm starke Glasscheibe abgeschlossen sind; statt der Glasscheibe kann auch ein nicht zu öffnendes Fenster aus nicht brennbarem Konstruktionsmaterial mit gleich starkem Glas verwendet werden. Bei Verwendung von Drahtglas oder einem anderen gleichwertigen Glas kann eine geringere Glasstärke zugelassen werden.

Als eine der Bahn zugewandte Außenwand ist eine solche anzusehen, deren Richtungslinie mit der Bahn einen Winkel von weniger als 90 Grad bildet.

(4)

Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen sind nach Benehmen mit der zuständigen Eisenbahnverwaltung zulässig, insbesondere für bauliche Anlagen, die ihrer Zweckbestimmung nach in nächster Nähe von Bahnen errichtet werden müssen, wie Verlade- und Verpackungsräume auf Bahnhöfen, an Anschlußgleisen von Fabriken, Lagerhäusern, Hafengebieten, Anlagen auf Lagerplätzen usw.

(5)

Bei baulichen Anlagen an Wegeübergängen in Schienenhöhe können, soweit es zur Erhaltung der Verkehrsübersicht nötig ist, größere Abstände als in Absatz 1 vorgeschrieben werden.