§LBOSaar
§5

Befreiungen (Dispense)

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
I · Allgemeine Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955

Von den Vorschriften dieses Gesetzes, der zu seiner Ausführung ergehenden Verordnungen und der auf sie oder auf das Polizeiverwaltungsgesetz gestützten Baupolizeiverordnungen kann Befreiung (Dispens) erteilt werden,

a)

wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, Rechte oder erhebliche Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b)

wenn Gründe des allgemeinen Interesses eine Abweichung erfordern. Die Befreiung kann mit Auflagen erteilt werden.