Die für die Ausführung einer baulichen Anlage verantwortlichen Personen (§ 20) haben die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Unglücksfälle der auf dem Baugrundstück beschäftigten und dort sonst verkehrenden Personen zu verhüten (§ 126 Absatz 1), sowie Verkehrsstockungen auf der Baustelle und in ihrer Nähe vorzubeugen. Für die An- und Abfuhr von Lasten sind auf den Baustellen befestigte Wege herzustellen und in gutem Zustand zu erhalten oder Fördergeleise anzulegen.
Die Namen des Bauherrn, Planfertigers, Bauleiters und der Bauausführenden des Bauhauptgewerbes sowie Datum und Nummer des Bauscheines sind bei Beginn der Bauarbeiten durch gut sichtbaren Anschlag auf der Baustelle, auch auf einer Abbruchbaustelle, bekanntzumachen. Außerdem ist ein Anschlag anzubringen, daß Unbefugten das Betreten der Baustelle verboten ist. Bauherr und Bauleiter sind zur Anbringung der Anschläge verpflichtet.