§LBOSaar
§76

Lage besonderer Gebäude an den Nachbargrenzen und ihr Abstand von anderen Gebäuden

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Holzhäuser mit Feuerstätten müssen von den Nachbargrenzen mindestens 5,00 m, von Gebäuden gleicher Art mindestens 10 m, von Gebäuden mit feuerbeständigen Wänden mindestens 8,00 m entfernt bleiben; die Entfernung von 10 m erhöht sich auf 16 m, wenn gleichartige Gebäude mit ihren Längsseiten parallel oder annähernd parallel stehen.

(2)

Scheunen, Wirtschaftsgebäude mit Futterböden und Gebäude, die zur Lagerung leicht brennender Vorräte bestimmt sind, mit einem Fassungsraum von 500 bis 1000 m³ müssen einen Abstand von mindestens 5,00 m von den Nachbargrenzen und anderen Gebäuden einhalten, wenn nicht angebaut wird; dieser Abstand erhöht sich

a)

bei Gebäuden mit feuerhemmender Bedachung und einem Fassungsraum von 1000 bis 1500 m³ auf 6,00 m, für je angefangene 500 m³ um je 1,00 m mehr,

b)

bei nicht feuerhemmender Bedachung um die doppelte Entfernung wie bei Buchstabe a.

Außerhalb der geschlossenen Ortschaften kann der Abstand von der Nachbargrenze bis auf 5,00 m herabgesetzt werden, wenn die Errichtung von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von weniger als 10 m von der Grenze nach Lage der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.

(3)

Offene Feldscheunen müssen von Nachbargebäuden eine Mindestentfernung von 30 m einhalten.

(4)

Schmiedeessen müssen entfernt sein:

a)

von hartgedeckten Gebäuden mit Ausnahme von Scheunen 5,00 m,

b)

von hartgedeckten Scheunen 15 m,

c)

von weichgedeckten Scheunen 30 m.

(5)

Bienenhäuschen müssen von Nachbargrenzen und Straßen 10 m entfernt bleiben. Eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn eine 2,50 m hohe, geschlossene Einfriedigung (auch Hecke) erstellt wird.

(6)

Für Gebäude von größerer Ausdehnung und Feuersgefahr kann die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall weitergehende Anforderungen an die Lage einzelner Gebäude zur Straße, zu den Nachbargrenzen und zu anderen Gebäuden stellen.