Stallungen sind ausreichend zu belichten und zu belüften. Fehlen bei kleineren Stallanlagen besondere Lüftungseinrichtungen, so müssen die Fenster mit Lüftungsflügeln versehen sein. Die Fensterfläche soll in der Regel ein Fünfzehntel bis ein Zwanzigstel der Stallgrundfläche betragen.
Der Stallfußboden ist mit ausreichendem Gefälle herzustellen und so zu befestigen, daß eine Verjauchung des Untergrundes verhindert wird und die flüssigen Stallabgänge in undurchlässige Gruben abfließen. Für Kleintierställe, Schafställe, Jungviehlaufställe und Tiefställe sind Ausnahmen zulässig. Für Standflächen in Rindvieh- und Schweineställen sind Betonfußböden oder Natursteinpflaster verboten; die Standflächen sind mit wärmedämmender Unterlage zu versehen. Bei Neubauten ist die Unterteilung der Schweinebuchten in massiver Ausführung nicht zulässig.
Die Stallumfassungswände auf der Nachbargrenze und die Trennungswände bei zusammengebauten Wohn- und Stallräumen müssen gegen durchdringende Feuchtigkeit geschützt sein.
Schweineställe müssen von Aufenthaltsräumen (§ 90) durch einen lüftbaren Raum und von Treppenhäusern durch eine Geruchschleuse getrennt sein. Innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortslage müssen größere selbständige Schweinestallanlagen mindestens 10 m von Wohngebäuden entfernt bleiben.
Stalltüren müssen nach außen aufschlagen.
In der im Zusammenhang gebauten Ortslage kann die Anlage von Stallöffnungen nach der Straße zu verboten werden.