§LBOSaar
§74

Lage an den Nachbargrenzen bei geschlossener Bauweise

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Geschlossene Bauweise ist die Bebauung, bei der die Gebäude unmittelbar auf beiden Nachbargrenzen erstellt sind oder erstellt werden sollen.

(2)

Die geschlossene Bauweise ist, sofern sie nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Baupolizeiverordnung festgelegt ist, auch dann anzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Teil der Straßenfront die geschlossene Bauweise vorherrschend ist. Im Außengebiet (§ 78) ist nur die offene Bauweise (§ 72) zugelassen.

A. Vorderhausbebauung

(3)

In der geschlossenen Bauweise sind die Gebäude auf den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen mit Brandmauern abzuschließen.

(4)

Ist das Nachbargrundstück bereits mit einem durch eine Brandmauer abgeschlossenen Gebäude in einem Abstand von der Nachbargrenze bebaut, so kann die Baugenehmigungsbehörde, um eine Störung des Straßenbildes zu vermeiden, verlangen, daß die Lücke überbaut und die Brandmauer soweit als möglich verdeckt wird; auf § 35 wird verwiesen.

(5)

Soll ein Neubau nicht auf der Grenze errichtet werden, so muß ein Bauwich in doppelter Breite gemäß § 73 Absatz 4 eingehalten und dem Nachbarn das Fensterrecht und das Recht zur Ausführung überstehender Dachvorsprünge schriftlich eingeräumt werden; ein Bauwich in einfacher Breite und die Einräumung des Fensterrechts und des Rechts zur Ausführung überstehender Dachvorsprünge entfällt, wenn auch der Nachbar einen nach § 73 Absatz 4 zu bemessenden Grenzabstand einhält.

(6)

§ 72 Absatz 13 findet Anwendung.

B. Hinterhausbebauung

(7)

Von einer 14 m hinter einer parallel zur Baufluchtlinie oder Baulinie gezogenen Linie ab dürfen Bauten auf die Grenze nur gebaut werden,

a)

wenn sich auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude befindet, dessen Grenzmauer sich mit der des geplanten Neubaues im wesentlichen deckt,

b)

wenn die beteiligten Grundstückseigentümer sich bei gleichzeitiger dinglicher Sicherung verpflichten, in einer bestimmten Frist auf der gemeinsamen Grenze sich entsprechende Gebäude aneinander zu errichten,

c)

wenn das Nachbargrundstück und gegebenenfalls auch das daran weiter angrenzende Grundstück nicht bebaut ist und sichergestellt wird, daß eine Bebauung in einer Entfernung gleich der Höhe des geplanten Gebäudes nicht erfolgen wird, sowie das Fensterrecht dauernd gesichert ist.

Sicherungen nach den Buchstaben b und c müssen nach § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.

(8)

Nicht auf der Grenze zu errichtende Gebäude, die einen größeren Abstand als 14 m von der vorderen Baufluchtlinie oder Baulinie ab gemessen erhalten sollen, müssen einen Grenzabstand gleich der eigenen halben Gebäudehöhe haben, mindestens aber von 3,00 m.

Ist das Nachbargrundstück bebaut, so muß das Gebäude von den gegenüberliegenden Gebäuden auf dem Nachbargrundstück einen Abstand gleich der mittleren Höhe (§ 83) dieser beiden Gebäude erhalten; liegt das gegenüberliegende Nachbargebäude südlich von dem geplanten Gebäude, so daß die Besonnung vom Nachbargebäude abhängig ist, und ist dieses höher als das geplante Gebäude, so erhöht sich der Abstand mindestens bis zur Höhe des Nachbargebäudes.

Stehen beiderseits Umfassungsmauern mit Öffnungen von Räumen, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, gegenüber, so genügt ein Grenzabstand von 3,00 m, sofern durch andere Vorschriften kein größerer Abstand vorgeschrieben ist.

(9)

Absatz 6 gilt auch für Hintergebäude.