Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Bauanträge und Bauanzeigen sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen; durch dieses Gesetz gegebene Erleichterungen sind jedoch anzuwenden.
§142
Anwendung der bisherigen Bestimmungen
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955