§LBOSaar
§121

Räucherkammern

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Räucherkammern müssen von Eisen sein oder feuerbeständige Wände, Fußböden und Decken haben; ihre Türen müssen aus Eisen sein und in Falze schlagen.

(2)

Räucherkammern, die nicht gewerblich, sondern nur für die Hauswirtschaft oder nur vorübergehend benutzt werden, müssen, wenn sie über Holzbalkendecken errichtet werden, einen mindestens 0,10 m starken fugendichten, nichtbrennbaren Fußbodenbelag, z. B. einen solchen aus einer Lehmschicht auf Eisenblechunterlage, haben.

(3)

Wird der Rauch vom Küchenherd der Räucherkammer zugeführt, so müssen die Absperrschieber in den Rauchkanälen so eingerichtet werden, daß zwangsläufig ein Rauchabzug frei bleibt. Die Räucherkammer muß einen stets offenen Rauchabzug haben.

(4)

Versetzbare eiserne Räucherkammern mit eigener Feuerung gelten als Feuerstätten (§ 110); sie dürfen nicht in offenen Speichern aufgestellt werden.