Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der noch gültigen Rechtsvorschriften erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für den Wiederaufbau im Benehmen mit den beteiligten Ministern.
§2
Vollzug des Gesetzes
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- I · Allgemeine Bestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955