§LBOSaar
§41

Anerkennung der Bauantragsunterlagen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Alle Bauantragsunterlagen (§ 40) müssen von dem Bauherrn, dem Grundstückseigentümer, dem Planfertiger und dem Bauleiter mit voller Anschrift unterschrieben sein. Der Bauleiter hat außerdem die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die technische Leitung des Baues als Ganzes übernimmt. Die Unterschrift des Bauleiters auf den Bauantragsunterlagen und seine schriftliche Erklärung können auch später nachgeholt werden, müssen jedoch vor Aushändigung des Bauscheines abgegeben sein.

(2)

Lageplan und Bauzeichnungen (§ 40 Absatz 1 Buchstaben b, c und e) müssen außerdem von den Nachbarn, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, mit voller Anschrift unterschrieben sein.

Als Nachbarn im vorstehenden Sinne gelten Grundstückseigentümer und ihnen gleichgestellte Berechtigte.

Belange des Nachbarn im vorstehenden Sinne können auch berührt sein, wenn die Grundstücke nicht unmittelbar aneinander grenzen.

Durch seine Unterschrift erklärt der Nachbar, daß er gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhebt; er geht hierdurch jedoch seiner bürgerlich-rechtlichen Ansprüche nicht verlustig.

(3)

Die Ortspolizeibehörde hat, sofern sie nicht Baugenehmigungsbehörde ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf den Plänen befindlichen Unterschriften der Beteiligten zu bestätigen und die vom Standpunkt der Ortspolizei etwa veranlaßten Erinnerungen beizufügen.

(4)

a) Verweigert ein Nachbar die Unterschrift, so ist dies auf den Plänen und auf dem Bauantragsschreiben zu vermerken. Die Ortspolizeibehörde hat den Nachbarn gegen Nachweis entweder schriftlich aufzufordern, seinen Einwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen bei ihr vorzubringen, oder ihn gegen Nachweis zur Abgabe seiner Einwendungen zu einem entsprechenden Termin vorzuladen. Der Nachbar ist hierbei zu verständigen, daß bei Nichtabgabe der Einwendungen binnen der genannten Frist oder bei Nichterscheinen zum Vorladetermin spätere Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden; Absatz 2 letzter Halbsatz bleibt jedoch unberührt.

b)

Ueber die erhobenen Einwendungen entscheidet die Baugenehmigungsbehörde durch Vorbescheid; der Vorbescheid ist dem Nachbarn und dem Bauherrn gegen Nachweis zuzustellen; für den Rechtsschutz gilt § 13; auf § 45 Absatz 5 wird verwiesen.

c)

Vor Rechtskraft der Entscheidung über die Einwendungen des Nachbarn darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden.

(5)

Stützen sich die Einwendungen des Nachbarn auf das bürgerliche Recht und ist ein gütlicher Ausgleich zwischen den Beteiligten nicht möglich, so kann die Baugenehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren bis zur Klärung der Rechtslage aussetzen.