§LBOSaar
§85

Zulässige Gebäudehöhe an Höfen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Die Höhe der Hinterfront des Vordergebäudes sowie die Höhe der Seitenflügel, Seiten- und Hintergebäude darf die zulässige Höhe der Vorderfront nicht überschreiten. Ausnahmen können zugelassen werden für Aufzugschächte und für Treppenhäuser, die ein Dachgeschoß zugänglich machen.

(2)

Bezüglich der Aufbauten gelten die Bestimmungen des § 84 Absatz 9.

(3)

Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 werden durch die Bestimmungen in Absatz 1 nicht berührt.