Für jedes Grundstück, das zu Wohn- oder Arbeitszwecken bebaut werden soll, muß die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die zu Feuerlöschzwecken ausreichende Menge von Wasser in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise sichergestellt sein. Zur Sicherstellung des notwendigen Feuerlöschwassers muß eine Wasserleitung von 80 mm lichter Weite vorhanden sein, soweit das Feuerlöschwasser nicht anderweitig ausreichend gesichert ist.
Jedes Grundstück, auf dem Gebäude mit Aufenthaltsräumen stehen oder errichtet werden sollen, muß einen Brunnen haben, soweit nicht durch das Recht zur Benutzung eines Brunnens oder einer Wasserleitung eine einwandfreie, dauernde und ausreichende Wasserversorgung sichergestellt ist. Erfolgt die Wasserversorgung durch eine Wasserleitung, so ist für jede Wohnung mindestens eine eigene Zapfstelle erforderlich.
Bei Siedlungen kann je nach ihrem Umfang und dem Wasserbedarf an Stelle einer besonderen Wasserversorgungsanlage für jedes Grundstück die Anlage einer oder mehrerer gemeinsam benutzbarer Wasserversorgungsanlagen für die gesamte Siedlung zugelassen werden.
Brunnen müssen von Dungstätten, Stallungen, Abort-, Jauche-, Senk- und Sammelgruben und ähnlichen Abfallbehältern des gleichen oder eines benachbarten Grundstückes mindestens 10 m, von Friedhöfen mindestens 100 m entfernt bleiben, sofern nicht im Einzelfalle auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ein größerer Abstand gefordert werden muß. Bei eisernen Röhrenbrunnen mit sorgfältiger Verrohrung kann die Entfernung im Einzelfalle von 10 m bis auf 5,00 m ermäßigt werden, wenn das Brunnenrohr durch undurchlässige Bodenschichten bis zu 10 m Tiefe geführt werden muß, um die wasserführende Schicht zu erreichen. Die Brunnen sind nach Möglichkeit so weit von der Nachbargrenze entfernt anzulegen, daß der Nachbar bei der Anlage von Dungstätten usw. nicht behindert wird. Über den im Einzelfalle zu fordernden Abstand entscheidet die Baugenehmigungsbehörde. Bei der Anlage von Brunnen ist das Wasserwirtschaftsamt und das Staatliche Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten zu hören.
Alle Brunnen sind so herzustellen, daß Verunreinigungen des Wassers durch unmittelbare Zuflüsse von oben oder von der Seite durch Einsickern des Grundwassers aus den oberen, höher als 4,00 m unter der Erdoberfläche liegenden Bodenschichten ausgeschlossen sind. Mindestens bis zu dieser Tiefe müssen daher die Wandungen wasserdicht hergestellt werden. Die Oberkante der Brunnen muß wenigstens 0,30 m über der Erdoberfläche, im Überschwemmungsgebiet mindestens 0,50 m über dem höchsten bekannten Hochwasserstand des benachbarten Wasserlaufes liegen.
Schachtbrunnen müssen so tief abgesenkt werden, daß sie mindestens 4,00 m tief sind und 0,50 m bis 1,00 m unter den tiefsten Grundwasserstand hinabreichen. Die Umfassungswand darf nur in Gußbeton oder aus Klinkermauerwerk in Zementmörtel hergestellt werden. Bei beiden Bauarten ist auf eine sorgfältige Dichtung der Fugen besonderer Wert zu legen.
Die Brunnen sind außen mit Zementmörtel dicht zu verputzen und mit einem wasserabweisenden Anstrich zu versehen, innen ebenfalls mit Zementmörtel glatt zu verputzen oder zu verfugen. Zur weiteren Abdichtung gegen das umgebende Erdreich ist der Brunnen bis zu einer Tiefe von wenigstens 2,00 m mit einem 0,50 m starken Ring aus gestampftem Lehm oder nicht zu festem Ton zu umgeben.
Alle Brunnen müssen wasserdicht abgedeckt sein. Auf der Brunnenabdeckung dürfen Pumpen nur aufgestellt werden, wenn sie wasserdicht aufgebaut und mit einem den Brunnenkranz überragenden Ausflußrohr versehen sind, das die Herstellung der nötigen Einrichtungen zum Abfangen und Ableiten des Ablaufwassers gestattet. Die Umgebung aller Brunnen in Höfen und Wegen ist mindestens 2,00 m im Umkreis mit einem wasserundurchlässigen Lehmschlag von 0,50 m Dicke zu dichten und darüber mit einem in Zementmörtel oder in Asphalt vergossenen Pflaster mit Gefälle nach außen abzupflastern. Unter dem Ausflußrohr eines jeden Brunnens ist eine wasserdichte Ableitung für das abfließende Wasser anzubringen.
Zieh- oder Schöpfbrunnen zur Entnahme von Wasser zum menschlichen Genuß, ebenso Brunnen im Innern von Wohngebäuden dürfen nicht angelegt werden. Wenn die ordnungsmäßige Wasserversorgung auf andere Weise gewährleistet ist, so kann die Ortspolizeibehörde verlangen, daß bestehende Brunnen dieser Art beseitigt werden, oder die Entnahme von Wasser zum menschlichen Genuß verbieten; in diesem Falle ist ein dauerhaftes Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ am Brunnen zu befestigen.
Die Wasserversorgung von Grundstücken, die mit Wohnhäusern von mehr als zwei Vollgeschossen bebaut werden, soll im allgemeinen nur durch Druckwasserleitung erfolgen. Ist eine solche vorhanden, so soll die Genehmigung zum Bau derartiger Wohngebäude von dem Anschluß an die Druckwasserleitung abhängig gemacht werden.
Alle aus einer Wasserleitung gespeisten oder gespülten Anlagen sind derart einzurichten, daß aus ihnen ein Rückfließen oder Rücksaugen von Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in die Wasserleitung unter keinen Umständen eintreten kann.