Die Bestimmungen über die Baugenehmigung (§§ 45 und 46) finden sinngemäß Anwendung, wenn eine nur anzeigepflichtige Baumaßnahme untersagt oder unter Auflagen gestattet wird (§ 39 Buchstabe C Absatz 1); ein begründeter schriftlicher Bescheid ist zu erteilen.
§47
Verfahren bei einer nur anzeigepflichtigen Baumaßnahme
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- I · Geschäftliche Bestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955