§LBOSaar
§47

Verfahren bei einer nur anzeigepflichtigen Baumaßnahme

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955

Die Bestimmungen über die Baugenehmigung (§§ 45 und 46) finden sinngemäß Anwendung, wenn eine nur anzeigepflichtige Baumaßnahme untersagt oder unter Auflagen gestattet wird (§ 39 Buchstabe C Absatz 1); ein begründeter schriftlicher Bescheid ist zu erteilen.