In Gebieten, für die ein Fluchtlinienplan oder Bebauungsplan besteht oder nach Gemeinderatsbeschluß in Aussicht genommen ist, bedarf die Anlage von Steinbrüchen, von Gruben zur Gewinnung von Rohstoffen (Kies-, Sand-, Kalk-, Lehm-, Ton- und Mergelgruben usw.) sowie von Halden, und die Anlage von Schlacken-, Schutt- und Müllbergen der Erlaubnis der Baugenehmigungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn durch die Anlage die Aufschließung von Bauland oder die Anlegung von Straßen, Wegen oder Plätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erheblich erschwert würde; sie kann mit Auflagen zur Sicherung der genannten Zwecke verbunden werden. Die beabsichtigte Anlegung von Gruben oder Bergen der genannten Art ist der Baugenehmigungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen mindestens vier Wochen vor ihrer Anlegung anzuzeigen. Die Baugenehmigungsbehörde hat die Gemeinde, außerdem bei Gruben und Steinbrüchen das Gewerbeaufsichtsamt, bei Anlagen oben genannter Art, die den Verkehr auf einer Staatsstraße beeinflussen können, das Staatliche Straßenbauamt und bei Anlagen, die einen Wasserlauf beeinträchtigen können, das Wasserwirtschaftsamt oder, wenn es sich um die Saar handelt, das Wasserstraßenamt zu dem Antrag zu hören.
Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Anlagen zwar nicht innerhalb der oben bezeichneten Gebiete liegen, aber durch ihre Größe oder Beschaffenheit Auswirkungen der in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Art auf diese Gebiete haben können.
Liegen die Gruben und Berge im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaues, so hat die Baugenehmigungsbehörde sofort das zuständige Bergamt von dem gestellten Antrag zu verständigen. Die bergrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.