In Ortslagen, die den Charakter eines Kleinsiedlungsgebietes, Wohngebietes, Geschäftsgebietes oder gemischten Wohngebietes haben, ohne daß sie als solche ausgewiesen sind, gelten für die Zulassung gewerblicher Anlagen die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 sinngemäß.
§7
Gewerbliche Anlagen
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- II · Regelung der Bebauung und des Bauens
- Verkündet
- 12.08.1955