§LBOSaar
§46

Baugenehmigung auf Widerruf

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Eine Baugenehmigung kann auch auf Widerruf erteilt werden; die Geltendmachung des Widerrufs ist an bestimmte Voraussetzungen zu binden, die im Bauschein im einzelnen aufzuführen sind.

(2)

Bei baulichen Anlagen für vorübergehende Zwecke kann schon im Bauschein vorgeschrieben werden, daß diese Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder zu beseitigen sind.

(3)

Die widerruflich genehmigten Bauten sind nach Geltendmachung des Widerrufs entschädigungslos vom Bauherrn zu beseitigen. Die Beseitigung kann erzwungen werden; § 23 findet sinngemäß Anwendung. Der Verlust von Nutzungen wird nicht ersetzt.

(4)

Der Bauschein darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bauherr seine Verpflichtung nach den Absätzen 2 und 3 gegenüber der Baugenehmigungsbehörde schriftlich anerkannt hat.