§LBOSaar
§104

Grund- und Kellermauern

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Tragende Mauern und Pfeiler müssen auf festem, natürlichem oder künstlich befestigtem Boden unter Frosttiefe, und zwar Außenmauern oder Außenpfeiler mindestens 0,80 m tief gegründet sein.

(2)

Für die Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen.