(1)
Tragende Mauern und Pfeiler müssen auf festem, natürlichem oder künstlich befestigtem Boden unter Frosttiefe, und zwar Außenmauern oder Außenpfeiler mindestens 0,80 m tief gegründet sein.
(2)
Für die Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen.