§LBOSaar
§107

Decken

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Über jedem Vollgeschoß sind die Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Massivdecken) herzustellen in Gebäuden

a)

mit 3 und mehr Vollgeschossen,

b)

mit 2 Vollgeschossen und einer Gebäudegrundfläche von mehr als 500 m².

Die Massivdecken über dem obersten Vollgeschoß müssen feuerbeständig und möglichst wasserundurchlässig sein.

In Verbindung mit den Massivdecken sind in allen hierfür geeigneten Wänden biege- und schubfeste Balken (Randbalken) anzuordnen, die an den Schnittpunkten miteinander zug-, druck- und biegefest und mit den Decken zu Scheiben zu verbinden sind.

Treppenhäuser, Fahrstuhlschächte und alle anderen Räume, soweit sie von unten her in das Dachgeschoß oder in den freien Dachraum hineinragen, sind mit feuerbeständigen Wänden zu umschließen und einschließlich ihrer Dachschrägen mit feuerbeständigen Decken zu versehen. Öffnungen zwischen diesen Räumen und dem freien Dachraum sind mit feuerbeständigen Verschlüssen zu versehen.

(2)

Außer den in Absatz 1 genannten Decken müssen folgende Decken feuerbeständig ausgeführt werden (zu vergl. auch § 90 Absatz 10):

a)

über dem Kellergeschoß von Wohngebäuden, die für mehr als eine Familie bestimmt sind, — Ausnahmen sind bei Kleinhäusern (§ 86) zulässig —;

b)

über Durchfahrten, über denen sich Aufenthaltsräume befinden;

c)

unter Waschküchen, Baderäumen, Aborten und anderen der Schädigung durch Wasser oder Feuer besonders ausgesetzten Räumen — Ausnahmen können für Baderäume und Aborte zugelassen werden, wenn diese bei bestehenden Gebäuden nachträglich eingebaut werden —;

d)

über dem Kellergeschoß von Gebäuden, die in der Straßenflucht stehen;

e)

wenn Aufenthaltsräume über oder unter landwirtschaftlichen Betriebsräumen liegen, der dazwischen liegende Teil der Decke, sofern er größer als 100 m² ist.

(3)

Holzbalkendecken über und unter Aufenthaltsräumen müssen Zwischendecken mit Auffüllung (Einschubdecken) erhalten. Die Ausbetonierung der Balkenfelder auf Gipserlättchen oder Nägeln ist verboten. Holzbalkendecken über Stallungen sind mit einem mindestens 0,08 m dicken Lehmauftrag (Strohlehm) zu versehen; § 90 Absatz 10 bleibt unberührt.

(4)

Zur Verfüllung von Decken, insbesondere von Holzbalkendecken, darf kein Stoff verwendet werden, der brennbare, gesundheitsschädliche, insbesondere verwesende oder fäulnisfähige Bestandteile enthält. Es ist deshalb namentlich die Verwendung von Bauschutt, Kehricht, Gipsabfällen, Papierstücken oder Lumpen verboten.

(5)

Vor der regensicheren Eindeckung eines Gebäudes darf nicht mit der Verfüllung der Decken begonnen werden.

(6)

Holzbalkendecken in Aufenthaltsräumen (§ 90) müssen verputzt werden. Ausnahmen sind zulässig.

(7)

Bildet die Decke von Aufenthaltsräumen ganz oder zum Teil zugleich das Dach, so ist sie so auszubilden, daß sie mindestens den gleichen Schutz gegen Witterungseinflüsse bietet wie eine 1½ Stein starke Normalziegelsteinwand mit innerem Wandputz. Von der Forderung eines Luftraumes zwischen Decke und Dach kann bei genügender Isolierung der Decke abgesehen werden.

(8)

Decken müssen hinsichtlich ihrer Standsicherheit den jeweils geltenden besonderen Bestimmungen (§ 103 Absatz 1), Decken, die Wohnungen voneinander oder Wohnungen von Aufenthaltsräumen (§ 90) oder gewerblichen Räumen trennen, zusätzlich den jeweils geltenden besonderen Bestimmungen über Schallschutz entsprechen.