§LBOSaar
§43

Verantwortlichkeit

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Der Bauherr, der Planfertiger, die Bauleiter und die Bauausführenden (§ 20) haften im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie ein Verschulden trifft. Der Bauherr und die Bauleiter übernehmen mit ihrer Unterschrift (§ 41 Absatz 1) die Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2)

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 50) sind die Bauausführenden für die Maurer-, Zimmerer-, Stahlkonstruktions-, Beton- und Stahlbetonarbeiten der Baugenehmigungsbehörde zu benennen. Diese Ausführenden haben die Uebernahme ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Baugenehmigungsbehörde schriftlich vor Baubeginn anzuerkennen. Die Baugenehmigungsbehörden haben die Bauausführenden der Gewerbezulassungsbehörde zu melden.

(3)

Wechseln vor Beginn oder Vollendung des Baues der Bauherr, der Bauleiter oder die Bauausführenden für die in Absatz 2 genannten Arbeiten, so darf der Bau nicht eher begonnen oder weitergeführt werden, bis der neue Bauherr oder Bauleiter durch Unterschrift auf den Bauantragsunterlagen und außerdem der Bauleiter durch Abgabe der schriftlichen Erklärung nach § 41 Absatz 1 die Verantwortung der Baugenehmigungsbehörde gegenüber übernommen hat und die neuen Bauausführenden für die obenerwähnten Arbeiten benannt sind; für die neuen Bauausführenden gilt Absatz 2 Satz 2 und 3.