(1)
Soweit in diesem Gesetz festgelegt ist, daß jeweilige besondere Bestimmungen gelten, werden diese Bestimmungen durch den Minister für den Wiederaufbau durch Baupolizeiverordnung nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes erlassen.
(2)
Der Minister für den Wiederaufbau kann auf Grund fortschreitender technischer Erkenntnisse und Erfahrungen durch Baupolizeiverordnung nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes ergänzende technische Bestimmungen erlassen, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist.