§LBOSaar
§143

Besondere und ergänzende technische Bestimmungen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Soweit in diesem Gesetz festgelegt ist, daß jeweilige besondere Bestimmungen gelten, werden diese Bestimmungen durch den Minister für den Wiederaufbau durch Baupolizeiverordnung nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes erlassen.

(2)

Der Minister für den Wiederaufbau kann auf Grund fortschreitender technischer Erkenntnisse und Erfahrungen durch Baupolizeiverordnung nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes ergänzende technische Bestimmungen erlassen, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist.