§LBOSaar
§21

Versagung der Baugenehmigung und Einstellung der Bauarbeiten wegen Nichtgewährleistung einer sachgemäßen Ausführung und wegen Verstößen von Bauleitern und Bauausführenden

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 35 mit 35 a und 53 a Absatz 1 der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (RGBl. I S. 871) in der jeweils geltenden Fassung kann die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall die Baugenehmigung für den Bau überhaupt oder für einen Bauteil versagen, wenn die sachgemäße Bauausführung durch Bauleiter oder Bauausführende nicht gewährleistet ist.

Die Versagung der Baugenehmigung darf erst erfolgen, wenn die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe den Bauherren aufgefordert hat, binnen einer bestimmten angemessenen Frist einen anderen Bauleiter oder andere Bauausführende zu bestellen, und der Bauherr der Aufforderung nicht Folge geleistet hat.

(2)

Geht die Einstellung der Arbeiten für den Bau überhaupt oder für einen Bauteil nach § 131 dieses Gesetzes auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden von Bauleiter oder Bauausführenden zurück, so dürfen die eingestellten Bauarbeiten erst weitergeführt werden, wenn der Bauherr einen anderen Bauleiter oder andere Bauausführende bestellt hat, welche die sachgemäße Bauausführung gewährleisten.

Die Baugenehmigungsbehörde hat sofort nach der Einstellung dem Bauherrn einen schriftlichen Bescheid über die Gründe der Einstellung, insbesondere über die Schuldigen des Verschuldens des oder der Bauleiter bzw. des oder der Bauausführenden im vorangenannten Sinn, ferner über die Dauer der Einstellung zu erteilen und ihn zur Bestellung eines anderen Bauleiters oder anderer Bauausführender aufzufordern.

§ 23 bleibt unberührt.

(3)

Wegen Versagung der Baugenehmigung oder Einstellung von Bauarbeiten im vorstehenden Sinn können Entschädigungsansprüche nicht gestellt werden; eine Haftung aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.