Der Landrat (Kreispolizeibehörde), in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, der Bürgermeister (Ortspolizeibehörde) ist verpflichtet, die Eigentümer baufälliger, feuergefährlicher oder der Gesundheit nachteiliger Bauten zur Abstellung der vorhandenen Mängel oder, falls dies unwirtschaftlich ist, zur Räumung der beanstandeten Räume oder auch zur gänzlichen Beseitigung von Bauten anzuhalten.
Wenn die im öffentlichen Interesse notwendige Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung eines baufälligen oder feuergefährlichen oder gesundheitswidrigen Gebäudes von dem Eigentümer trotz Aufforderung der in Absatz 1 genannten Behörden nicht vorgenommen wird, so hat in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Gemeinden die Ortspolizeibehörde auf Weisung des Landrats (Kreispolizeibehörde) die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen und die entstandenen Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Auch der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag kann im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.