§LBOSaar
§64

Zugänglichkeit

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Gebäude dürfen nur auf solchen Grundstücken errichtet werden, die unmittelbar an einen öffentlichen, befahrbaren Weg grenzen. Durch örtliche Baupolizeiverordnung kann eine Mindestfrontbreite der an den Weg grenzenden Grundstücksfläche vorgeschrieben werden.

(2)

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Grundstücke durch einen mindestens 2,50 m breiten, dauernd dinglich gesicherten und angemessen befestigten privaten Fahrweg erreichbar sind. Für untergeordnete Gebäude auf freiliegenden Feldgrundstücken sind weitere Ausnahmen zulässig.

(3)

In Kleinsiedlungsgebieten können Bauten an Gehwegen errichtet werden, wenn die Bauten für die Feuerwehr mit Feuerwehrgeräten erreichbar sind.

(4)

Sollen Gebäude mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen in einem Abstand von mehr als 35 m von der Baufluchtlinie oder in Ermangelung einer solchen von der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden, so muß entweder eine dauernd offene Zufahrt oder eine Durchfahrt vorhanden sein. Diese Durchfahrt muß gradlinig geführt werden, 2,70 m im Lichten breit, 3,40 m im Lichten hoch sein, mit feuerbeständigen Wänden und einer feuerhemmenden, nötigenfalls feuerbeständigen Decke (§§ 102 und 107 Absatz 2b) versehen werden und darf kein größeres Steigungsverhältnis als 1:12 haben.

Bildet eine notwendige Durchfahrt den einzigen Zugang zu Hintergebäuden, die Wohnräume, Garagen oder gewerbliche Räume enthalten, so muß die Durchfahrt eine lichte Breite von 3,40 m und einen mindestens 0,60 m breiten und um mindestens 0,10 m erhöhten Bürgersteig erhalten.

Ein derartiger Bürgersteig kann auch verlangt werden, wenn sich innerhalb der Durchfahrt Eingänge befinden.

(5)

Die in Absatz 4 Satz 2 geforderte Durchfahrt muß auch dann errichtet werden, wenn Wohnungen, die über dem zweiten Obergeschoß liegen, nur vom Hofe aus zugänglich sind.

(6)

Befinden sich in Gebäuden Wohnungen im Erdgeschoß und im ersten und zweiten Obergeschoß, die nur vom Hofe aus zugänglich sind, so ist mindestens ein Durchgang mit feuerbeständigen Wänden und feuerhemmender Decke von 1,20 m lichter Breite und 2,30 m lichter Höhe zu schaffen.

Die Baugenehmigungsbehörde kann weitergehende Forderungen stellen.

(7)

An die Zugänglichkeit von Bauten, die in Ueberschwemmungs- oder Hochwasserabflußgebieten liegen, können besondere Anforderungen gestellt werden.