Feuerstätten in Gebäuden müssen in allen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden und dürfen nur in solchen Räumen angelegt werden, die vermöge ihrer baulichen Beschaffenheit und Lage zu Bedenken wegen Feuersgefahr keinen Anlaß geben; sie sind an gemauerte Schornsteine anzuschließen.
Kesselfeuerungen und andere größere Feuerungen dürfen nur unmittelbar auf Fundamenten oder auf feuerbeständiger Unterlage errichtet werden.
Brennbarer Fußboden unter Feuerstätten muß bis auf eine Entfernung von wenigstens 0,50 m vor der Heizöffnung durch eine mindestens 0,05 m starke nichtbrennbare Schicht oder durch ein mindestens 1 mm starkes Eisenblech gegen Feuersgefahr gesichert sein.
Eiserne Feuerstätten müssen mindestens 0,25 m, Feuerstätten aus Stein oder Kacheln und Gasöfen mindestens 0,15 m von verputztem oder feuerhemmend umkleidetem Holzwerk entfernt sein. Von freiem Holzwerk (Konstruktionshölzern) müssen diese Entfernungen 0,50 bzw. 0,25 m betragen; Türbekleidungen, Fußleisten usw. werden dem verputzten Holzwerk gleich geachtet. Offene Feuerungen müssen feuerbeständige Rauchfänge oder solche aus Metall erhalten, die mindestens 0,15 m auf allen Seiten über den Feuerherd vortreten.
Eiserne Feuerstätten in Räumen, in denen feuergefährliche Arbeiten vorgenommen oder leicht entzündliche Stoffe gelagert werden, sind mit einem Schutzmantel aus Eisenblech zu umgeben oder in einer anderen gleichwertigen Weise zu sichern; jedoch sind Sägemehlöfen in solchen Räumen, ferner in öffentlichen Versammlungsräumen, Lichtspieltheatern und Gastwirtschaften nicht zugelassen.
Kalk-, Gips-, Zement- und Ziegelöfen müssen von Wohngebäuden mindestens 20 m entfernt bleiben.
Backöfen im Freien, mit Ausnahme der aus Lehm hergestellten Feldbacköfen, müssen feuerbeständige Abdeckung, einen genügend hohen Schornstein und ein überwölbtes, wenigstens 1,00 m tiefes Vorlager haben, das zur Aufnahme der glühenden Kohlen mit einer gemauerten Vertiefung zu versehen ist. Sie müssen von feuerhemmend gedeckten Gebäuden mindestens 10 m, von weich gedeckten Gebäuden mindestens 30 m entfernt sein. Für die aus Lehm hergestellten Feldbacköfen können größere Entfernungen vorgeschrieben werden.
Werden Backöfen im Inneren von Gebäuden angelegt, so muß der Raum, in dem der Backofen steht, feuerhemmende Wände und Decken haben. Zwischen dem Backofen und den Umfassungswänden der Backstube muß ein freier Abstand von mindestens 0,30 m eingehalten werden. Der Abstand kann auf 0,08 m herabgemindert werden, wenn der Zwischenraum mit nichtbrennbaren Stoffen angefüllt oder so abgedichtet wird, daß Staubablagerungen in ihm nicht möglich sind. Bei einem freien Abstand von mindestens 0,30 m ist durch verschließbare Öffnungen in den Umfassungswänden des Backraumes die Möglichkeit zur Reinigung des Zwischenraumes zu schaffen.
Zwischen der Oberkante des Backofenmauerwerks und der Decke des Backraumes muß ein Luftraum von mindestens 0,60 m bleiben. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, so muß die Decke des Raumes, in dem der Ofen steht, feuerbeständig sein. Vor dem Backofen ist der Fußboden bis auf eine Entfernung von 1,50 m feuerbeständig herzustellen.
Versetzbare eiserne Backöfen gelten als Feuerstätten und dürfen nur in solchen Räumen aufgestellt werden, die allseitig feuerhemmend ausgestaltet sind. Wird ein Backofen frei an ein Gebäude angebaut, so muß er feuerbeständig abgedeckt und der Schornstein über Dachfirst geführt werden.
Für Feuerstätten größeren Umfanges und für solche, deren Betrieb dauernd große Hitze erzeugt, können weitergehende Anforderungen gestellt werden.