§LBOSaar
§80

Bebaubare Grundstücksfläche

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bei jedem Neu-, An- oder Umbau muß eine zusammenhängende, in der Höhenlage möglichst einheitlich gestaltete Freifläche unbebaut liegen bleiben, die in dem in Absatz 2 angegebenen Größenverhältnis zum Gesamtgrundstück steht. Diese Freifläche muß aber mindestens 30 m² groß sein (Mindestfreifläche); bei dieser Mindestfreifläche muß die kleinste Abmessung mindestens 5,00 m betragen.

Die nach Absatz 2 notwendige Freifläche muß außerdem in allen Teilen so gestaltet sein, daß sie den sie umgebenden Gebäuden den nötigen Licht- und Luftzutritt sichert sowie für Feuerlösch- und Rettungszwecke den erforderlichen Raum und die notwendige Zugangsmöglichkeit bietet.

(2)

In Kleinsiedlungsgebieten, neu aufgeschlossenen Siedlungen außerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortschaft und im Außengebiet dürfen Grundstücke nur bis zu drei Zehntel, in Wohngebieten, gemischten Wohngebieten und Gewerbegebieten bei ein-, zwei- oder dreigeschossiger Bebauung bis zu fünf Zehntel, bei viergeschossiger Bebauung bis zu vier Zehntel, in Industriegebieten bis zu sieben Zehntel ihrer Grundfläche bebaut werden. Maßgebend ist hierbei die größte zulässige Geschoßzahl des zu errichtenden Gebäudes.

(3)

Die Baugenehmigungsbehörde kann in den in Absatz 2 genannten Fällen eine um ein Zehntel weitergehende Bebauung zulassen:

a)

bei Eckgrundstücken,

b)

bei Wiederaufbau von Gebäuden, wenn der frühere Umfang der Ueberbauung größer war als nach Absatz 2 zulässig.

(4)

Unter Eckgrundstücken im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a sind nur solche Grundstücke zu verstehen, die in einem Treffpunkt zweier Straßen liegen, welche einen Winkel von nicht mehr als 135 Grad bilden.

(5)

Bei Eckgrundstücken, welche lediglich mit einem Vorderhaus so bebaut werden, daß die notwendigen Fenster aller zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten Räume (§ 90) nach den Straßen liegen, darf die notwendige Grundstücksfläche bis zu ein Zehntel, jedoch nicht über die in Absatz 1 genannte Mindestfläche hinaus herabgesetzt werden.

(6)

Bei Eckgrundstücken von mehr als 350 m² Flächengröße ist die unbebaut zu lassende Fläche für die ersten 350 m² nach den Sätzen für Eckgrundstücke, für die Restfläche nach den Sätzen für gewöhnliche Grundstücke zu bestimmen.

(7)

Unbebaute Flächen, die ihrer Lage und Gestaltung nach für die Erhellung und Lüftung der Gebäude nicht von Nutzen sind, bleiben bei der Berechnung der nötigen Freiflächen unberücksichtigt. Nebenhöfe und Lichthöfe gelten nur dann als unbebaute Flächen, wenn sie mindestens je 15 m² groß sind, als kleinste Abmessung mindestens 3,00 m haben und wenn ihre Grundflächen im Mittel nicht über der Erdgleiche der Haupthöfe liegen. Oben geschlossene Lichtschächte gelten als bebaute Flächen.

(8)

Wird von einem bebauten Grundstück eine Fläche abgetrennt, die unbebaut bleiben muß, so darf sie auch nach der Trennung nicht bebaut werden; ein solches Trennstück ist bei Ermittlung der bebaubaren Grundfläche desjenigen Grundstücks, zu dem es hinzugeschlagen worden ist, nicht mit anzurechnen.

(9)

Bei aneinandergrenzenden Grundstücken können bis zu dreißig vom Hundert der erforderlichen Mindesthofraumflächen gegenseitig angerechnet werden, wenn der dauernde Bestand einer zusammenhängenden Freifläche durch Grunddienstbarkeiten gesichert ist (Hofgemeinschaft). Die Grenzmauer darf in diesem Falle nicht höher als 2,00 m, und bei ungleicher Erdoberfläche nicht höher als 3,00 m, von der niedrigeren Geländeoberkante ab gemessen, sein.

(10)

Die Größe der bebaubaren Grundstücksfläche kann durch örtliche Baupolizeiverordnung für bestimmte Gebiete unter die in Absatz 2 vorgesehenen Ausmaße herab- oder über sie herausgesetzt werden. Die Größe der bebaubaren Grundstücksfläche bei einer Bebauung mit mehr als vier Geschossen wird durch örtliche Baupolizeiverordnung festgelegt; im Einzelfalle erfolgt die Festlegung durch den Minister für den Wiederaufbau (Obere Baupolizei).

(11)

Bei der Wiederbebauung eines nicht über 100 m² großen Grundstückes, das bei Erlaß dieses Gesetzes bereits in größerer Ausdehnung bebaut war als nach den Vorschriften zulässig ist, kann die freizuhaltende Hoffläche auf das Maß der vorhanden gewesenen Hoffläche, jedoch nicht unter 25 m² eingeschränkt werden, wenn die Höhe der früheren Bebauung nicht überschritten wird und eine ausreichende Belichtung und Belüftung aller Räume gewährleistet ist.

(12)

Bei bebauten Grundstücken, die nicht die vorgeschriebene Freifläche haben, dürfen weder neue Geschosse auf den vorhandenen Gebäuden aufgebaut, noch neue Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen in den vorhandenen Gebäuden eingerichtet werden.

(13)

Ein für einen Baublock einheitlicher Aufteilungsplan (Bebauungsplan) kann unter der Voraussetzung, daß die gesamte Grundfläche einem Eigentümer gehört oder die Grundstückseigentümer mit dem Aufteilungsplan (Bebauungsplan) einverstanden sind,

a)

eine weitergehende Bebauung zulassen, wenn im ganzen keine größere Fläche des Baublocks bebaut wird, als dem zulässigen Verhältnis zwischen der bebaubaren und der freien Fläche für die Summe der einzelnen Grundstücke entspricht;

b)

an Stelle einer niedrigeren eine ganz oder teilweise über zwei Geschosse hinausgehende Bauweise zulassen, wenn die notwendigen Gebäudeabstände gewahrt bleiben, die freibleibende Fläche des Baublocks entsprechend vergrößert wird und eine größere kubische Bebauung als sie bei niedrigerer Bauweise möglich war, nicht entsteht.