Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erlassenen Ortssatzungen und baupolizeilichen Vorschriften bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen; sie sind jedoch zu überprüfen und, insoweit weiterhin notwendig, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu ersetzen, an Stelle von Ortssatzungen sind hierbei Baupolizeiverordnungen zu erlassen. Auf § 24 wird Bezug genommen.
§138
Ortssatzungen und baupolizeiliche Vorschriften
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955