Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes, der zu seiner Ausführung ergehenden Verordnungen oder der auf sie oder auf das Polizeiverwaltungsgesetz gestützten Baupolizeiverordnungen ausgeführt, so kann in kreisangehörigen Gemeinden — mit Ausnahme von kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind — der Landrat (Kreispolizeibehörde), in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, der Bürgermeister (Ortspolizeibehörde) von dem Bauherrn verlangen, daß er innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist die bauliche Anlage mit den Vorschriften in Einklang bringt oder, soweit dies nicht möglich ist, wieder beseitigt. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Landrat beziehungsweise in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, der Bürgermeister die Beseitigung oder die Aenderung auf Kosten des Bauherrn vornehmen lassen und die entstandenen Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben. Auch der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag kann im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
§23
Beseitigungsbefugnis
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
- Verkündet
- 12.08.1955
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