§LBOSaar
§131

Allgemeine Vorschriften

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
V · Zwangsmaßnahmen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bei Bauausführungen, die

a)

ohne Genehmigung erfolgen,

b)

im Widerspruch zu dem genehmigten Bauplan oder den Bauvorschriften stehen,

hat die Ortspolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten schriftlich anzuordnen, die Einstellung der Baugenehmigungsbehörde umgehend zu melden und die Baustelle zu überwachen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang von dem Bauherrn Bauvorlagen oder Unterlagen durch die Ortspolizeibehörde einzuverlangen sind. Der Bauherr ist zur Einreichung dieser Bauvorlagen oder Unterlagen verpflichtet. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Bauarbeiten weitergeführt werden dürfen.

(2)

Versäumt die Ortspolizeibehörde ihre Pflichten nach Absatz 1, so gilt § 22.

(3)

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen in § 13.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Bauten handelt, die nur anzeigepflichtig sind.

(5)

Hinsichtlich der Beseitigungsbefugnis gilt § 23.

(6)

Aus Maßnahmen auf Grund dieses Paragraphen können Ansprüche wegen Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nur hergeleitet werden, soweit dies in diesem Gesetz, im preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in jeweils geltender Fassung oder im 6. Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 309) in jeweils geltender Fassung ausdrücklich festgelegt ist.

(7)

§ 21 bleibt unberührt.