(1)
Fenster- und Lichtrechte sowie sonstige auf die bauliche Grundstücksnutzung sich beziehende nachbarliche Berechtigungen des Privatrechts, ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sind, unterliegen der Ablösung gegen angemessene Entschädigung, wenn sie einer ordnungsmäßigen und zweckentsprechenden baulichen Ausnutzung des Grundstücks entgegenstehen und der Verlust des Rechts dem Berechtigten zuzumuten ist.
(2)
Die Ablösung kann nur im Baugenehmigungsverfahren erfolgen (Vorbescheid).