Alle vor die Baufluchtlinie oder Baulinie vorspringenden Gebäudeteile sowie Vorbauten in Höfen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie sich der Umgebung und dem Straßenbild einwandfrei einfügen.
Wenn die Baufluchtlinie oder Baulinie mit der Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie zusammenfällt, gelten außerdem folgende Bestimmungen:
Über die Baufluchtlinie oder Baulinie hinaus darf der Sockel in der ganzen Frontlänge 0,13 m vorspringen. Ein weiteres Vorspringen des Sockels sowie das Vorspringen von Risaliten, Portalen oder ähnlichen Bauteilen bis zu sechs Hundertstel der Bürgersteigbreite, höchstens jedoch bis zu 0,30 m kann zugelassen werden.
Antrittsstufen, Fußkratzer, Kellereingänge, Abweissteine und gleichartige Einrichtungen dürfen höchstens bis zu 0,20 m vor die Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie vortreten.
Tor- und Türflügel dürfen nicht in den Bürgersteig oder in die Straße hineinschlagen, Fensterflügel sowie Fensterläden nur in einer Höhe von über 2,35 m. Auch ausstellbare Rolläden und Markisen müssen eine Durchgangshöhe von 2,35 m freilassen. Für Fensterflügel und Fensterläden können in ländlichen Gemeinden Ausnahmen zugelassen werden.
Unterhalb des Bürgersteiges dürfen außer den nach Buchstabe a) zugelassenen Vorsprüngen Bauteile nur bei einer Bürgersteigbreite von mehr als 1,50 m und zwar höchstens 0,50 m vor die Baufluchtlinie vortreten. In ländlichen Gemeinden oder ländlichen Ortsteilen sind Ausnahmen zulässig. Durch örtliche Baupolizeiverordnung kann eine anderweitige Regelung erfolgen.
Bei Licht- und Luftschächten sowie bei Kohleneinfüllschächten und gleichartigen Einrichtungen dürfen die mit der Baufluchtlinie oder Baulinie gleichlaufenden inneren Schachtwände höchstens 0,30 m vor die Baufluchtlinie oder Baulinie vorspringen. Sie müssen jedoch in einer von der Baugenehmigungsbehörde zu bestimmenden Weise abgedeckt werden. Bei den Herstellungsarbeiten sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung oder Gefährdung der vorhandenen Kabel-, Gas-, Wasser- und sonstigen öffentlichen Leitungen mit Sicherheit ausschließen. Ausnahmen von den Bestimmungen unter Buchstabe d sind in ländlichen Gemeinden zulässig. Durch örtliche Baupolizeiverordnung kann eine anderweitige Regelung erfolgen.
In dem Luftraum über dem Bürgersteig dürfen Vorbauten wie Balkone, Galerien, Erker nur an Straßen von mindestens 10 m Breite über die Baufluchtlinie oder Baulinie vorspringen. Zwischen der Unterkante solcher Vorbauten und der Oberfläche des Bürgersteiges muß eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m frei bleiben. Die Ausladung darf höchstens 0,30 m bei einer Straßenbreite von 10 m betragen, bei einer größeren Straßenbreite darf der Vorsprung für jeden weiteren Meter der Straßenbreite 0,10 m mehr betragen, höchstens jedoch 1,30 m. Alle Vorbauten eines Gebäudes, die mehr als 0,30 m über die Baufluchtlinie oder Baulinie vortreten, müssen in jedem Punkte ihrer Ausladung um das Anderthalbfache der vor die Baufluchtlinie oder Baulinie vortretenden Ausladung von der Nachbargrenze entfernt bleiben; eine Ausnahme hinsichtlich des Grenzabstandes kann zugelassen werden, wenn zwei Nachbarn gleichzeitig einen gleichartigen Vorbau an der Grenze errichten.
Die Ausladung wird von der Baufluchtlinie oder Baulinie bis zum äußersten Vorsprung des Vorbaues gemessen, jedoch ohne Anrechnung der Gesimse und des zum Vorbau gehörenden Dachüberstandes, sofern die Ausladung nicht mehr als 0,20 m beträgt. Vorbauten, die offen sein oder seitliche Oeffnungen erhalten sollen, müssen mindestens 1,90 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben; ein geringerer Abstand kann nur nach schriftlicher Einverständniserklärung des Nachbarn zugelassen werden.
Die Gesamtbreite von Risaliten, Vorbauten anderer Art wie Erkern, Balkonen darf in jedem Geschoß höchstens zwei Fünftel der Gebäudefront betragen.
Freischwebende Vordächer sind nur innerhalb der Erdgeschoßhöhe zulässig. Ihre Ausladung, Frontlänge und lichte Höhe bestimmen sich nach den Buchstaben e und f mit der Maßgabe, daß das Vordach bis zur Nachbargrenze durchgeführt werden kann, sofern die schriftliche Einverständniserklärung des Nachbarn vorliegt. Über Eingängen an öffentlichen Gebäuden, Theatern, Lichtspieltheatern, Hotels, Großgaststätten, Warenhäusern, Versammlungsräumen dürfen Vordächer bis zu 2,00 m vor die Hauswand, jedoch nicht bis über 0,60 m Entfernung von der Bürgersteigkante oder dem Fahrbahnrand vorgezogen werden.
Die Ausladung der Dachgesimse und Dachüberstände über die Baufluchtlinie oder Baulinie darf, abgesehen von den Fällen des Buchstaben e) Unterabsatz 2, nicht mehr als ein Fünfzehntel der Straßenbreite, höchstens jedoch 1,20 m betragen.
Die nach Straßen und öffentlichen Plätzen gerichteten Dachtraufen müssen mit Rinnen versehen werden, deren Abfallrohre möglichst lotrecht herabgeführt und in Städten bei geschlossener Bauweise so angeordnet sein müssen, daß sie nicht vor die Baufluchtlinie oder Sockelfläche vortreten.
Tritt die Baufluchtlinie hinter die Straßenfluchtlinie oder die Baulinie hinter die Straßenbegrenzungslinie zurück (Vorgärten § 97), so gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Bestimmungen:
In den zwischen der Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie oder der Baulinie und der Straßenbegrenzungslinie gelegenen Flächen dürfen Bauteile bis zu einem Drittel des Abstandes zwischen den genannten Linien, höchstens jedoch bis zu 3,00 m vortreten. Darüber hinaus kann die Anlage von Rampen, Freitreppen, Terrassen, kleinen Gartenhäuschen und Lauben zugelassen werden, wenn diese in ihrer ganzen Anordnung und Durchbildung den Zweck einer Belebung und einwandfreien Ausgestaltung des Straßenbildes erfüllen und folgenden Voraussetzungen entsprechen:
niedrige, unüberdachte Vorbauten bis zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens wie Rampen, Freitreppen, Terrassen, können bei Vorgärten von mindestens 6,00 m Tiefe bis zur Mitte zwischen Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie oder Baulinie und Straßenbegrenzungslinie gestattet werden;
die Gesamtbreite aufsteigender und überdachter Vorbauten wie Vorsprünge, Portale, Vordächer, Erker, Balkone, Veranden darf höchstens zwei Fünftel der Frontbreite betragen;
die Verkehrsübersicht darf nicht beeinträchtigt werden.
Werden die in Absatz 3 genannten Flächen in Anwendung gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt oder beseitigt, so müssen, wenn die neue Straßenfluchtlinie vorhandene Vorbauten trifft und das Grundstück bis zur neuen Straßenfluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird, die Vorbauten auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde mit den Vorschriften des Absatzes 2 in Uebereinstimmung gebracht werden. § 13 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 findet Anwendung.