(1)
Es dürfen nur Grundstücke bebaut werden, die den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen; dazu gehört auch, daß die Grundstücke von verwesenden und verfaulenden Ablagerungen und Aufschüttungen frei sind.
(2)
Die zur Auffüllung von Bauplätzen verwendeten Materialien müssen frei von verwesenden und verfaulenden Bestandteilen sein.
(3)
Das Grundstück muß die nötige Sicherheit bieten, daß das zu errichtende Gebäude nicht durch Erdrutsch oder Unterspülung gefährdet wird.