§LBOSaar
§100

Verwendbare Baustoffe und Bauarten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Fassungen
12.08.1955 · 18.06.1958

Dieser Paragraph wurde nachträglich geändert. Wählen Sie die Fassung; die Verkündungsdaten stehen jeweils dabei.

Geänderte Fassung: Gesetz Nr. 638 vom 18. Juni 1958Amtsbl. des Saarlandes 1958, S. 788 – Neufassung des gesamten Paragraphen

(1)

Es dürfen nur Baustoffe und Bauarten verwendet werden, die den jeweiligen technischen Erkenntnissen und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2)

Neue Baustoffe und Bauarten können durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau allgemein zugelassen werden, wenn

a)

ihre Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit für ihren jeweiligen Zweck nachgewiesen ist,

b)

bei ihrer Anwendung nachteilige Folgen für andere Baustoffe, Bauarten oder das ganze Gebäude nicht zu befürchten sind,

c)

gesundheitliche Schädigungen der Bauarbeiter und der späteren Benutzer der Gebäude ausgeschlossen sind,

d)

der Herstellungsbetrieb die zur Herstellung erforderliche Eignung aufweist und die für die Herstellung verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde besitzen.

(3)

Die allgemeine Zulassung durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau läßt die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur verantwortlichen Prüfung im Einzelfall unberührt.

(4)

Als Baustoff gilt jeder Bestandteil eines Bauwerks, an den bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(5)

Als Bauart gilt die Zusammensetzung einzelner Baustoffe und die Zusammensetzung einzelner Bauteile, an die bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(6)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann anordnen, daß bestimmte Arten gewerblich hergestellter künstlicher Baustoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Güte auf Kosten des Herstellers durch eine staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle ständig überprüft werden.

(7)

Baustoffe und Bauteile, die der Bauherr selbst herstellt oder herstellen läßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Güte durch die staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle überprüft sind.

(8)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann Vereinbarungen, die zur einheitlichen Regelung der allgemeinen Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten im Bundesgebiet mit Wirkung für alle Länder getroffen worden sind oder werden, beitreten. Der Vollzug des Beitritts und der Inhalt der Vereinbarung ist durch Rechtsverordnung bekanntzumachen.

Ursprüngliche Fassung: Gesetz Nr. 471 (Baugesetz) vom 19. Juli 1955Amtsbl. des Saarlandes 1955 Nr. 99, S. 1159

(1)

Es dürfen nur Baustoffe und Bauarten verwendet werden, die den jeweiligen technischen Erkenntnissen und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2)

Neue Baustoffe und Bauarten bedürfen der Zulassung durch den Minister für den Wiederaufbau; sie müssen zugelassen werden, wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechen. Die allgemeine Zulassung durch den Minister für den Wiederaufbau läßt die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur verantwortlichen Prüfung im Einzelfall unberührt.

(3)

Als Baustoff gilt jeder Bestandteil eines Bauwerks, an den bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(4)

Als Bauart gilt die Zusammensetzung einzelner Baustoffe und die Zusammensetzung einzelner Bauteile, an die bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(5)

Der Minister für den Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft anordnen, daß bestimmte Arten gewerblich hergestellter künstlicher Baustoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Güte auf Kosten des Herstellers durch das Staatliche Materialprüfungsamt — Sektion nichtmetallische Baustoffe — ständig überprüft werden.

(6)

Baustoffe und Bauteile, die der Bauherr selbst herstellt oder herstellen läßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Güte durch das Staatliche Materialprüfungsamt — Sektion nichtmetallische Baustoffe — überprüft sind.

Änderung durch Gesetz Nr. 638 vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 788). Ursprüngliche Fassung: Baugesetz vom 19. Juli 1955, verkündet am 12. August 1955 (Amtsbl. S. 1159).