(1)
Das preußische Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) in seiner derzeitigen Fassung ist im Rahmen dieses Gesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die §§ 45 bis 53 des Polizeiverwaltungsgesetzes nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 1075) ersetzt sind.
(2)
In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen dieses Gesetzes denen des Polizeiverwaltungsgesetzes vor.