A. Grundlagen
Staatsstraßen außerhalb der zusammenhängenden Bebauung an der Straße (vgl. Absatz 2 Buchstabe a) sind grundsätzlich vom Anbau freizuhalten; sie dürfen auch nicht als Baulanderschließungsstraßen verwendet werden. Erfordert die bauliche Entwicklung einer Gemeinde die Aufschließung von Gelände längs einer Staatsstraße, so ist eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nur zuzulassen, wenn die Grundstücke nicht von der Straße unmittelbar, sondern von besonderen Ortsfahrbahnen (Anliegerstraßen) oder Wohnstraßen aus zugänglich gemacht werden, so daß das Neubaugelände dann vom Durchgangsverkehr unberührt bleibt. Verbindungswege mit der Verkehrsstraße sind auf das Notwendigste zu beschränken. Ortsfahrbahnen oder Wohnstraßen, die unmittelbar neben einer Verkehrsstraße liegen, sind zwischen den Verbindungswegen durch einen Zaun oder eine Mauer oder eine lebende Hecke ohne Oeffnungen von der Verkehrsstraße abzutrennen. Bebaute Grundstücke, die an eine Verkehrsstraße angrenzen, sind in gleicher Weise von dieser abzutrennen und dürfen ebenfalls keine Zugänge zu der Verkehrsstraße haben.
a) Der Begriff der Lage außerhalb der zusammenhängenden Bebauung an der Straße ergibt sich grundsätzlich aus dem Begriff der Ortsdurchfahrt, wie er in § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege vom 2. Mai 1949 (ABl. S. 453) festgelegt ist. Ortsdurchfahrt ist die Straßenstrecke, die in offener, halboffener oder geschlossener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände unterbrechen den einmal gegebenen Zusammenhang der Bebauung an der Straße nicht (siehe jedoch Absatz 5).
Die Anbaugrenze ist grundsätzlich an dem letzten zur zusammenhängenden Bebauung an der Straße (oben Buchstabe a) gehörigen Hause festzulegen. Sie kann jedoch, sofern die Straßenbelange es gestatten und die örtlichen Verhältnisse es erfordern, über dieses Haus hinaus beiderseitig oder einseitig festgelegt werden. Im letzteren Falle wird der Begriff der zusammenhängenden Bebauung an der Straße (oben Buchstabe a) bis zur festgelegten Anbaugrenze als gegeben angenommen.
Außerhalb der festgesetzten Anbaugrenze vorhandene Häuser sind Einzelhäuser. Sind mehrere solcher Einzelhäuser in einem Abstand von höchstens 40 m voneinander vorhanden, so bilden diese eine Häusergruppe. Selbständige Neubauten dürfen dann nur innerhalb dieser Häusergruppen genehmigt werden.
Zur Sicherung des Verkehrs kann der Abstand der Gebäude von der Straßenachse vorgeschrieben werden.
B. Aufstellung von Verzeichnissen der vom Anbau freizuhaltenden Verkehrsstraßen
Zur Sicherstellung der Freihaltung vom Anbau im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die freizuhaltenden Straßen in Verzeichnisse, die nach Gemeinden geordnet sind, aufzunehmen (Verzeichnisse der vom Anbau freizuhaltenden Verkehrsstraßen). In die Verzeichnisse können auch Straßen aufgenommen werden, die noch nicht fertiggestellt, in ihrer Linienführung aber festgelegt sind.
Straßen und Straßenteile innerhalb von ausgewiesenen Baugebieten oder innerhalb der zusammenhängenden Bebauung an der Straße (Absatz 2) dürfen in die Verzeichnisse nicht aufgenommen werden.
In die Verzeichnisse sind für jeden Straßenzug aufzunehmen:
die Grenzen, an denen die Freihaltung beginnt und endet;
die Geländestreifen (Absatz 8) auf beiden Seiten oder einer Seite der Straße, auf denen eine Bebauung nicht zugelassen werden soll;
die Begründung für die Festlegung der Anbaugrenzen und Geländestreifen.
Zur Verkehrsstraße gehören außer der Fahrbahn auch Fußwege, Radfahrwege und dergleichen, nicht aber die von der Verkehrsstraße getrennt angelegten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Ortsfahrbahnen oder Wohnstraßen.
Die Tiefe der von der Bebauung freizuhaltenden Geländestreifen ist im Verzeichnis festzulegen. Die Tiefe soll betragen:
bei Fernverkehrs- und Durchgangsstraßen 25 m,
bei Landstraßen 18 m,
jeweils gemessen von der Straßenachse. Als Straßenachse gilt die Mittellinie der Fahrbahn.
Für einzelne Straßen und Straßenteile kann, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, eine andere Tiefe des freizuhaltenden Geländestreifens festgelegt werden.
Bei Kraftfahrbahnen gelten die Bestimmungen des Autobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 313).
Die Festlegung nach Absatz 6 bestimmt eine Kommission, die der Minister für den Wiederaufbau einberuft; sie soll sich wie folgt zusammensetzen:
Bürgermeister, Amtsvorsteher, Landrat, Ministerium des Innern, Staatliches Straßenbauamt, Baugenehmigungsbehörde und Planungsstelle sowie sonstige Behörden oder Dienststellen, deren Aufgabengebiet nach dem Ermessen des Ministers für den Wiederaufbau berührt wird.
Die Verzeichnisse nach Absatz 6 sind zur Einsicht einen Monat in der Gemeinde aufzulegen; die Auflegung ist im Amtsblatt des Saarlandes und in drei Tageszeitungen bekanntzugeben und in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen mit dem Beifügen, daß gegen das Verzeichnis innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auflegungszeit Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden kann. Nach erlangter Rechtskraft sind die Verzeichnisse bei der Gemeinde dauernd zur öffentlichen Einsicht zur Verfügung zu halten; dies ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben.
C. Anbauverbot
Die Genehmigung zur Ausführung baulicher Anlagen außerhalb der in den Verzeichnissen festgelegten Anbaugrenzen ist zu versagen:
auf Grundstücken, die zu der Straße einen unmittelbaren Zugang haben oder einen Zugang zur Straße, der in seinen Auswirkungen einem unmittelbaren Zugang gleichkommt;
auf den in dem Verzeichnis festgelegten Geländestreifen.
D. Ausnahmen vom Anbauverbot
Ausnahmen vom Anbauverbot können in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Straße durch die Art der baulichen Anlage nicht zu erwarten ist.
Diese Ausnahmen können jedoch nur bewilligt werden:
hinsichtlich des Absatzes 12 Buchstabe a für die Errichtung von Bauten für landwirtschaftliche Betriebe, jedoch unter Beachtung des Absatzes 8;
hinsichtlich des Absatzes 12 Buchstaben a und b
wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern,
für die Wiederherstellung baulicher Anlagen und für Um- und Anbauten, sofern der bisherige Verwendungszweck nicht wesentlich geändert wird,
für Tankdienststellen.
Die Baugenehmigungsbehörde hat bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahme die Stellungnahme des Staatlichen Straßenbauamtes und in Zweifelsfällen auch der Verkehrspolizei einzuholen.
E. Entscheidung durch den Minister für den Wiederaufbau
Die Baugenehmigungsbehörde hat Bauanträge, welche sich auf Grundstücke beziehen, die außerhalb der festgesetzten Anbaugrenzen oder innerhalb der nach Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Geländestreifen liegen, mit ihrer Stellungnahme und der Stellungnahme des Staatlichen Straßenbauamtes und gegebenenfalls der Verkehrspolizeibehörde dem Minister für den Wiederaufbau zur Entscheidung vorzulegen. Die Stellungnahme hat sich darauf zu erstrecken, ob, in welchem Ausmaße und gegebenenfalls unter welchen Auflagen
eine Erweiterung der Anbaugrenze vorgenommen,
eine Ausnahme gemäß Absatz 13 bewilligt werden könnte.
Der Minister entscheidet gegenüber dem Antragsteller durch begründeten gegen Nachweis zuzustellenden Bescheid. Im Falle der Ablehnung des Antrages oder der Erteilung der Genehmigung unter Auflagen kann der Bescheid des Ministers nach § 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes im Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden; der Bescheid hat diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Die rechtskräftige Entscheidung des Ministers ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde bindend.
F. Ergänzung und Änderung der Verzeichnisse
Für die Ergänzung und Änderung der Verzeichnisse gelten die gleichen Bestimmungen wie über die Aufstellung der Verzeichnisse.
Wird infolge der weiteren baulichen Entwicklung einer Gemeinde Gelände, das an eine in das Verzeichnis aufgenommene Verkehrsstraße angrenzt, durch Planungsmaßnahmen als Baugebiet ausgewiesen (§ 6 und § 58 ff. dieses Gesetzes), so ist nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ausweisung das Verzeichnis entsprechend zu berichtigen. Bei Aufschließung des Geländes innerhalb des Baugebietes sind die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze zu beachten.
G. Weitergehende baurechtliche Vorschriften
Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
H. Verzeichnis der vom Anbau freizuhaltenden Gemeindewege
Soweit der Minister für den Wiederaufbau und der Minister des Innern es für notwendig erachten, auch Gemeindewege vom Anbau freizuhalten, sind diese in die Verzeichnisse mitaufzunehmen. In die Verzeichnisse sollen nur Wege aufgenommen werden, bei denen der jetzige oder der zu erwartende Verkehr die Freihaltung erfordert. Zubringer- oder Ortsumgehungsstraßen, die als Gemeindewege neu gebaut werden, sind in jedem Falle in die Verzeichnisse aufzunehmen.
Die Notwendigkeit der Aufnahme der Gemeindewege in die Verzeichnisse ist zu begründen.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis einschließlich 18 über die Staatsstraßen sinngemäß Anwendung. Wenn es sich um Bauanträge für Bauten an Gemeindewegen handelt, hat der Minister für den Wiederaufbau vor seiner Entscheidung die Gemeinde zu hören.
I. Übergangsbestimmungen
Auf § 137 Absatz 2 wird verwiesen.