(1)
Bauliche Anlagen sind in allen Teilen nach den Erfahrungen der Baukunst standsicher herzustellen. Die Anforderungen, die an die Festigkeit der Baustoffe zu stellen sind, die Zahlen, die den Festigkeitsberechnungen zugrunde zu legen, und die Belastungen, die für den Baugrund und die einzelnen Gebäudeteile zulässig sind, sowie sonstige Berechnungsgrundlagen müssen den jeweils gültigen besonderen Bestimmungen entsprechen.
(2)
Tragende Teile von Stein oder Metall dürfen nicht auf Holz gelagert werden. Ausnahmen sind zulässig.
(3)
Verzierungen, Gesimse und sonstige Bauteile am Äußern eines Gebäudes dürfen nur in solchen Baustoffen hergestellt werden, die sich in dauerhafter Weise an dem Baukörper befestigen lassen.