Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befaßten Dienststellen und die von ihnen beauftragten Personen sind berechtigt, nach vorheriger Anzeige die betroffenen Grundstücke, Gebäude und Anlagen jeglicher Art und, soweit notwendig, auch die benachbarten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten, um die erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere die Vermessung vorzunehmen. Bis zur Gebrauchsabnahme bedarf es keiner Anzeige.
§4
Betreten der Grundstücke und Gebäude
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- I · Allgemeine Bestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955