§LBOSaar
§35

Enge Reihen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Unter engen Reihen sind Gebäudeabstände zu verstehen, die insbesondere in gesundheitlicher oder feuerpolizeilicher Hinsicht als zu gering anzusehen sind.

(2)

Die Schaffung oder Vorbereitung enger Reihen ist nicht zulässig.

(3)

Macht die Baugenehmigungsbehörde (Vorbescheid) zwecks Beseitigung oder Vermeidung enger Reihen zur Auflage, daß eine enge Reihe bebaut oder mit einem Durchgang überbaut werden muß, so kann der Bauherr, wenn dies zumutbar ist, von dem Nachbarn verlangen, daß dieser ihm gegen angemessene Entschädigung ein dingliches Bebauungs- oder Ueberbaurecht der engen Reihe einräumt. Der Nachbar kann verlangen, daß der Bauherr das Eigentum an dem bebauten oder überbauten Teil gegen angemessene Entschädigung erwirbt.

Auf § 36 wird verwiesen. Falls Fenster zu schließen sind, hat dies auf Kosten des Anbauenden zu geschehen.

(4)

Die Bestimmung in Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Nachbar gleichzeitig sein Grundstück bis zur Grenze bebaut.